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Unsere BeratungsangeboteGesetzeSchwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) § 2 im Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG): Jede Frau und jeder Mann haben das Recht, sich im Zusammenhang mit Fragen zu einer Schwangerschaft - insbesondere in Not- und Konfliktsituationen - sowie in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung beraten zu lassen. In der Beratung erhalten Schwangere in Notlagen sowohl Informationen über alle zur Verfügung stehenden staatlichen und privaten Hilfen als auch personale Unterstützung und Begleitung zur Bewältigung der Schwierigkeiten und zur Entwicklung einer Lebensperspektive. In welchem Maße eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt werden darf, regelt das Mutterschutzgesetz. Grundsätzlich ist eine Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unkündbar. Der Vater und die Mutter haben das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Das Kindschaftsrecht regelt das Sorge-, und Umgangsrecht, die Unterhaltspflicht sowie auch das Namensrecht und die Möglichkeiten zur Annahme eines Kindes.
Jeder, der für ein Kind, das im eigenen Haushalt lebt, sorgt und es selbst erzieht, hat Anspruch auf Erziehungsgeld. Es wird vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats gewährt. Berufstätige Mütter und Väter können Elternzeit nehmen. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Ein Kind erhält dann Unterhaltsvorschuss, wenn es bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und vom anderen Elternteil nicht regelmäßig Unterhalt erhält oder nicht in ausreichender Höhe. Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen hat ein Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der allein erziehende Elternteil muss ledig, geschieden, getrennt lebend oder verwitwet sein. Kindergeldgesetz Kindergeld erhält, wer in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist bzw. nicht als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Ein Ausländer erhält nur dann Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalterlaubnis ist. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird nur dann Kindergeld gezahlt, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden, arbeitslos sind oder aufgrund von Behinderung nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen können. Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 270 DM, für das dritte Kind 300 DM und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 350 DM monatlich.
Wer aus seinen eigenen Mitteln nicht das zum Leben Notwendige beschaffen kann, hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Art und Höhe der Leistungen regelt das Bundessozialhilfegesetz.
Asylbewerber können Sachleistungen und finanzielle Hilfen erhalten. Art und Höhe der Leistungen regelt das Asylbewerberleistungsgesetz. Minderjährige Kinder erhalten nur dann Leistungen, wenn mindestens einer der Elternteile leistungsberechtigt ist. Wohngeldgesetz (WoGG): Wohngeldzahlungen sollen dazu beitragen, dass die durch angemessenes Wohnen entstehende Einkommensbelastung nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage eines einzelnen Mieters oder Eigentümers gefährdet. Unter welchen Voraussetzungen Wohngeld in Anspruch genommen werden kann, regelt das Wohngeldgesetz. Kriterien sind z.B. die Einkommenshöhe, die Haushaltsgröße oder die Belastung und das Mietniveau am Wohnort. Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) Grundsätzlich hat jeder, dem die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen, einen Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung. Die Förderung wird auch geleistet, wenn die Auszubildende infolge von Schwangerschaft daran gehindert ist, die Ausbildung durchzuführen, jedoch nur für die Dauer von drei Kalendermonaten. Bei Schwangerschaft, Erziehung oder Pflege eines Kindes bis zum Alter von 5 Jahren wird Förderung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet. Für jedes Kind des Auszubildenden erhöht sich der Einkommensfreibetrag.
"Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit". Dies ist der Leitsatz des Kinder-, Jugend- und Hilfegesetzes. Eltern haben deshalb sowohl Anspruch auf Unterstützung ihrer Erziehungsleistung durch Beratung und Hilfe als auch durch Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen. Das KJHG ist ein Instrument zur Vorbeugung, zur Hilfestellung und zum Schutz von Kindern, Jugendlichen, jungen Frauen und Männern.
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