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Unsere BeratungsangeboteAnträge und BescheideWenn Sie soziale Leistungen erhalten wollen, sei es in Form finanzieller Unterstützung, seien es Sachhilfen, so erfordert dies immer einen Antrag bei den vor Ort zuständigen Stellen. Die nachfolgenden Fragen und Antworten geben Ihnen einen Einblick, auf welche gesetzlichen Ansprüche Sie sich berufen können und welche Stellen weiter helfen können. Außer den hier genannten gibt es zudem weitere Möglichkeiten, Leistungen nach anderen Gesetzen zu beantragen. Deshalb setzen Sie sich bitte mit einer Beratungsstelle vor Ort in Verbindung, sollten Sie ihre eigene Frage hier nicht finden. Adressen von Caritas-Beratungsstellen finden Sie hier: www.caritas.de/2929.asp
Ich beziehe ein geringes Einkommen. Habe ich Anspruch auf ergänzende Leistungen?Sie können folgende Leistungen zu beantragen:
Bei geringem Einkommen ist Wohngeld grundsätzlich eine vorrangige Leistung vor ALG II. Erhalten Sie aber durch das Wohngeld weniger Geld als durch ALG II, so können Sie selbst entscheiden, was von beiden Sie in Anspruch nehmen möchten. Wann steht mir Kinderzuschlag zu?Wenn Eltern oder Alleinerziehende aufgrund ihres geringen Einkommens ALG II-bedürftig werden, ihr Einkommen für sie alleine (inklusive eines Mietanteils) aber ausreichen würde, besteht unter Umständen Anspruch auf Kinderzuschlag. Dieser beträgt bis zu 140,00 € pro Monat und Kind und wird längstens für drei Jahre gezahlt. Da die Berechnung des Kinderzuschlags eine komplizierte Angelegenheit ist, sollte man sich vorher beraten lassen. Ich bin alleinerziehend. Kann ich für mein Kind einen Unterhaltsvorschuss bekommen?Wenn der Elternteil, bei dem Ihr Kind nicht lebt, seinen Unterhaltszahlungen nicht nachkommen kann, haben Sie Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss. So legt es das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) fest. Der Vorschuss wird längstens für sechs Jahre und höchstens bis zum 12. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Die Höhe beträgt zurzeit 127,00 € pro Monat und Kind bis zum 6. Lebensjahr, 170,00 € bis zum 12. Lebensjahr. Den Antrag stellen Sie beim Jugendamt. Beachten Sie außerdem, dass Unterhaltsvorschuss vorrangig vor ALG II beantragt werden muss. In welcher Höhe wird mein Einkommen angerechnet, wenn ich ergänzend ALG II beantrage?Das kommt auf die Höhe Ihres Einkommens an. Bei Erwerbseinkommen gibt es Freibeträge, die sich aus dem Bruttoeinkommen errechnen und die nicht vom ALG II abgezogen werden. Die ersten 100,00 € sind auf jeden Fall frei (hierin sind pauschal 30,00 € für Versicherungen, 15,33 € für Arbeitsmittel und Fahrtkosten zur Arbeitsstelle enthalten). Sollten die Fahrtkosten zusammen mit den genannten Freibeträgen die 100,00 € Grenze übersteigen, können diese zusätzlich abgesetzt werden. Ich habe Anspruch auf ALG II. Kann ich ergänzende Beihilfen beantragen?Ergänzende Beihilfen können Sie beantragen für:
Diese Beihilfen sind in der Regel pauschaliert, sollten die tatsächlichen Kosten höher sein, kann Widerspruch eingelegt werden. Kann ich zusätzlich zum ALG I auch ALG II beantragen?Ja, wenn die ALG I Leistung nicht für Ihren Lebensunterhalt und Ihre Unterkunftskosten ausreicht. Mein Kind bezieht Schülerbafög und lebt mit mir in Bedarfsgemeinschaft, hat es Anspruch auf ALG II?Bafög-Bezieher haben eigentlich keinen Anspruch auf ALG II Leistungen. Kann der Mietanteil des Kindes jedoch nicht vom Bafög und Kindergeld (neben dem Lebensunterhalt) bestritten werden, besteht die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Miete über SGB II zu beantragen. Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag bei ALG II?Vermögen, also etwa Guthaben aus Sparbüchern, Tages- oder Festgeldkonten, werden auf das ALG II angerechnet. Sie müssen so lange davon leben, bis das Vermögen auf den Freibetrag reduziert ist. Für Leistungsberechtigte, die nach dem 01.01.1948 geboren sind, beträgt der Freibetrag 150,00 € pro Lebensalter. Für eine 30-Jährige wären dies also 4500 Euro. Zusätzlich bleibt für die Altersvorsorge ein Betrag in Höhe von 250,00 € pro Lebensalter frei. Bei der Altersvorsorge ist Bedingung, dass der Betrag erst mit Eintritt ins Rentenalter fällig wird (Lebensversicherungen können entsprechend abgeändert werden. Dies sollte aber vor Antragstellung auf ALG II geschehen). Mein Partner wird 65 Jahre alt, im Moment beziehen wir beide ALG II. Was ändert sich?Ab dem 65. Lebensjahr beziehungsweise bei dauerhafter vollständiger Erwerbsminderung besteht kein Anspruch auf ALG II, sondern auf Grundsicherung nach dem SGB XII. Diese Leistung muss beim zuständigen Sozialamt beantragt werden. Was kann ich gegen einen falschen Bescheid tun?Hier ist der Widerspruch in einer Frist von vier Wochen ab Zustellung möglich. Sollte dieser abgelehnt werden, gibt es die Möglichkeit der Klage vor dem Sozialgericht. Ich habe einen Antrag gestellt, dieser ist seit 2 Monaten nicht bearbeitet worden. Was kann ich tun?Sie können eine einstweilige Anordnung beim Gericht erwirken. Nehmen Sie alle Unterlagen mit und stellen möglichst detailliert Ihre akute Notlage dar.
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